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     > home / Die Partner / Lothringen 06-01-2009 - 04:37 (GMT+1)
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Lothringen


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Lothringen
Metz
2.310.376 Einwohner
23.547 km2
Französisch

Lothringen, das als einzige Region Frankreichs an drei Staaten angrenzt, stellt eine historische und geografische Einheit dar; seine Verwaltung findet entsprechend der französischen Gesetzgebung auf vier Ebenen statt:

 
  • der Staat, vertreten durch den Präfekten der Region und die Präfekten der Départements der Moselle, der Meurthe-et-Moselle, der Meuse und der Vosges
  • die Region, vertreten durch den Regionalrat Lothringen,
  • die vier Départements, vertreten durch :
        - den Generalrat des Départements Meurthe-et-Moselle in Nancy,
        - den Generalrat des Départements Meuse in Bar-le-Duc,
        - den Generalrat des Départements Moselle in Metz,
        - den Generalrat des Départements Vosges in Epinal.
  • die 2 335 Gemeinden in Lothringen.

    Jede dieser vier Verwaltungsebenen verfügt über eigene per Gesetz zugewiesene Kompetenzen und Mittel.
    • Verteilung der Kompetenzen zwischen Staat und Gebietskörperschaften

      Nach dem Gesetz vom 2. März 1982 bezüglich der Rechte und Freiheiten der Gemeinden, der Départements und der Regionen ist jede dieser drei territorialen Körperschaften befugt, über die sie betreffenden Angelegenheiten in einem nach allgemeinem direkten Wahlrecht gewählten Gremium zu beraten und zu beschließen. Nach diesem Prinzip wird demnach den Gemeinden, den Départements und der Region, jeweils im entsprechenden Rahmen, ein gemeines Recht eingeräumt, das sie befähigt, jedweden Beschluss ihre Bevölkerung und ihr eigenes Gebiet betreffend, anzunehmen und umzusetzen.

      In einem Rechtsstaat wie Frankreich wird dieses Prinzip unter der Bedingung angewandt, dass drei Vorschriften beachtet werden:

      Zunächst darf eine territoriale Körperschaft ihre besonderen Befugnisse nicht ausnutzen, um eine andere Körperschaft zu bevormunden, das heißt, ihr den Inhalt oder die Bedingungen der Annahme eines Beschlusses aufzwingen. Zweitens darf eine Gebietskörperschaft nicht die Stelle einer anderen einnehmen bezüglich der Vorrechte, über die jene aufgrund der Gesetze zur Verteilung der Kompetenzen verfügt.

      Schließlich müssen die territorialen Körperschaften bei der Ausübung ihrer Kompetenzen die Rechte der Republik und die allgemeinen rechtlichen Prinzipien respektieren, die jeweils der Vertreter des Staates repräsentiert, indem er die Rechtsgeschäfte kontrolliert und im Bedarfsfall den Verwaltungsrichter hinzuzieht.   

      Sowohl was die Beziehungen zwischen den einzelnen territorialen Körperschaften als auch diejenigen zum Staat betrifft, besitzen die Gebietskörperschaften spezifische Befugnisse, die aus historischer Sicht ihre eigene Identität zum Ausdruck bringen und wie folgt zusammengefasst werden können:

      • Gemeinden: Verwaltung von Grund und Boden und der Einrichtungen im nahen Umfeld,
      • Département: Verwaltung der Transportmittel und Gemeinschaftsaktionen,
      • Region: Verantwortung für Raumordnung, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung im Rahmen der nationalen Planung und der Umsetzung der eigenen Planung, wobei die Aktionen mit dem Staat und den anderen öffentlichen Körperschaften vertraglich fixiert werden können.

      Dieser allgemeine Überblick über die Verteilung der Kompetenzen zwischen den territorialen Körperschaften wurde allerdings seit 1982 durch zahlreiche gesonderte Texte korrgiert.

      Fotos:
      L'Hôtel de Région à Metz (Moselle), La cathédrale de Nancy (Meurthe-et-Moselle), Le site gallo-romain de Grand (Vosges)
      Quelle: Photothèque du Conseil régional de Lorraine, Pascal Bodez


      Diese Seite wurde aktualisiert am 17-12-2008

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