Internetlinks für Rheinland-Pfalz
| Region : |
Rheinland-Pfalz |
| Hauptstadt : |
Mainz |
| Einwohnerzahl : |
4.059.604 (am 30.06.2005) |
| Fläche : |
19.853 km2 |
| Sprache : |
Deutsch |
| Landesregierung Rheinland-Pfalz
Die Landesregierung setzt sich aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern bzw. Staatsministerinnen zusammen. Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik und führt die Geschäfte der Landesregierung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Minister sein durch Beschluss der Landesregierung abgegrenztes Ressort selbständig und unter eigener Verantwortung. Aufgabe der Landesregierung ist es, die Richtlinien in konkrete, alltägliche Politik umzusetzen und die Verwaltung des Landes zu leiten. |
 |
Ministerpräsident
Die Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz überträgt dem Ministerpräsidenten Funktionen des Staatsoberhauptes und des Regierungschefs. In seiner Funktion als Staatsoberhaupt vertritt er das Land nach außen, ernennt und entlässt die Minister und Staatssekretäre und übt das Gnadenrecht aus. Des Weiteren obliegt ihm die Ausfertigung und Verkündung der verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze sowie die Vollstreckung der Urteile des Verfassungsgerichtshofes. In seiner Eigenschaft als Regierungsschef führt er den Vorsitz in der Landesregierung (Ministerrat bzw. Kabinett). Gewählt wird der Ministerpräsident vom Landtag Rheinland-Pfalz, zu dessen wichtigsten Aufgaben auch die Bestätigung der Landesregierung, die Landesgesetzgebung, die Festlegung des Haushalts, die parlamentarische Kontrolle der Landesregierung und der ihr nachgeordneten Verwaltung sowie die öffentliche Diskussion der unterschiedlichen Interessen der Bevölkerung gehören.
Ministerien
Derzeit bestehen in Rheinland-Pfalz acht Ministerien: Justizministerium, Ministerium des Innern und für Sport, Finanzministerium, Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend, Ministerium für Umwelt und Forsten und Ministerium für Wissenschaft Weiterbildung, Forschung und Kultur. Von den Ministerien werden im Rahmen der verfassungsmäßigen Aufgaben neben Personal-, Organisations- und Koordinationsfragen insbesondere Grundatzangelegenheiten, persönliche Angelegenheiten des Ministers, Presse- und Öffentlichkeitsarbeiten sowie Parlaments- und Kabinettsachen wahrgenommen.
Obere Landesbehörden
An die Stelle der Bezirksregierungen als obere Landesbehörden sind ab 1. Januar 2000 moderne Mittelbehörden mit neuem Aufgabenprofil getreten: Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGD) Nord in Koblenz und Süd in Neustadt an der Weinstraße, die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier sowie das Landesuntersuchungsamt (LUA) in Koblenz. In die vier neuen Behörden wurden insgesamt 30 bisher selbständige Behörden eingegliedert.
Die Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd sind im wesentlichen regional zuständig für die Umwelt-, Gewerbeaufsichts- und Bauverwaltung sowie für die Raumordnung. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist hauptsächlich für die staatliche Aufsicht sowie für Dienstleistungen in einer Vielzahl von Verwaltungsbereichen landesweit zuständig, insbesondere für die Kommunen, die Schulen, das Ordnungswesen, den Brand- und Katastrophenschutz sowie für die Landwirtschaft und den Weinanbau. Das Landesuntersuchungsamt (LUA) übernimmt die bisherigen Aufgaben der Bezirksregierungen in der Lebensmittelüberwachung und im Veterinärwesen.
Landkreise und kreisfreie Städte
Oberhalb der Gemeindeebene ist Rheinland-Pfalz in 24 Landkreise eingeteilt. Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie haben im Rahmen der Verfassung und der Gesetze das Recht auf Selbstverwaltung. Das Gebiet des Landkreises ist zugleich Gebiet der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeine Landesverwaltung. Die Landkreise können auf das Kreisgebiet bezogene öffentliche Aufgaben als freie Aufgaben der Selbstverwaltung wahrnehmen, soweit diese nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Stellen zugewiesen sind. Sie erfüllen als Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung die ihnen als solche durch das Gesetz übertragenen Aufgaben. Insbesondere haben die Landkreise auch die Aufgabe, Gemeinden, die ihre Aufgaben nicht ausreichend erfüllen können, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu unterstützen und zu einem wirtschaftlichen Ausgleich unter den Gemeinden beizutragen. Das Land sichert den Landkreisen die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel durch das Recht zur Erhebung eigener Abgaben und durch den Finanzausgleich.
Organe des Landkreises sind der Kreistag, der aus den von den wahlberechtigten Einwohnern des Landkreises auf die Dauer von fünf Jahren gewählten Kreistagsmitgliedern besteht, und der Landrat. Der Kreistag beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten des Landkreises, soweit er die Beschlussfassung nicht einem Ausschuss übertragen hat oder soweit nicht der Landrat oder Kreisausschuss auf Grund eines Gesetzes zuständig ist. Vorsitzender von Kreistag und Ausschüssen ist grundsätzlich der Landrat, der von den Bürgern des Landkreises in direkter Wahl gewählt wird.
Kreisfreie Städte sind solche Städte, die keinem Landkreis angehören. Sie erfüllen in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als Gemeinden grundsätzlich alle Aufgaben, die sonst den Landkreisen obliegen. Derzeit gibt es in Rheinland-Pfalz zwölf kreisfreie Städte.
|